Grundsätzlich ist in jeder kirchlichen oder caritativen Einrichtung eine Mitarbeitervertretung (MAV) zu wählen.
Aufgabe der gewählten Mitglieder ist die Vertretung der Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Aufgaben von Mitarbeitervertretungen sind vom Grunde her vergleichbar mit denen von Personalräten in öffentlichen Verwaltungen.
Rechte und Pflichten der Mitarbeitervertretung sind in der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) geregelt. Diese wurde als Rahmenordnung von den deutschen Bischöfen verabschiedet und mit Anpassungen in den jeweiligen Bistümern in Kraft gesetzt. Die Regelungen der MAVO sind kirchenrechtlich verbindlich und gelten für alle kirchlichen und caritativen Einrichtungen eines Bistums. Das Betriebsverfassungsgesetz oder die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder gelten nicht.
Für die Zusammenarbeit zwischen MAV und Dienstgeber gilt das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Die Mitarbeitervertretungs-Ordnung (MAVO) listet folgende Aufgaben auf:
Je nach Vorgang hat die MAV ein Recht auf Information, auf Anhörung und Mitberatung und/oder auf Zustimmung.
Aufgabe der MAV ist es auch, Ihre berechtigten Anliegen aufzugreifen und Lösungsmöglichkeiten zu finden. Meist kann die MAV Ihnen im Vorfeld wertvolle Tipps geben. Und die MAV kann möglicherweise Ihre Position bei Konflikten stärken. Ihr berechtigtes Anliegen, das Sie bei der MAV vorbringen können, kann eine Frage, Beschwerde oder Anregung sein.
Wenn Sie ein berechtigtes Anliegen vortragen möchten, nehmen Sie bitte Kontakt mit der MAV der Kirchengemeinde auf.
Die MAVO regelt abschließend, welche Aufgaben die MAV hat. Zuständigkeiten für andere Themenfelder, die Mitarbeitende berühren, sind durch andere Rechtsvorschriften anderen Gremien zugewiesen.
Zum Beispiel ist die MAV nicht zuständig für alle Themen und Fragestellungen, die in der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) aufgeführt sind. Darum kümmert sich vielmehr die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW). Das betrifft beispielweise Vereinbarungen über Vergütungstabellen, Rahmenvereinbarungen zu Arbeitszeiten und vieles mehr.
Die MAV darf auch keinerlei individuelle Rechtsberatung geben. Dazu sind MAV-Mitglieder weder ausgebildet noch berechtigt. Juristischer Beistand ist Anwälten oder auch dem Mitglieder-Rechtsschutz der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) im Bistum Münster vorbehalten.
Die Mitarbeitervertretung in St. Vitus u. St. Jakobus besteht aus 5 gewählten Mitgliedern, d.h. sie vertreten die Interessen von wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus unserer Kirchengemeinde
Die aktuelle MAV wurde im Januar 2022 neu gewählt und hat sich wie folgt konstituiert: